|
I. Allgemeines
1.) Diese allgemeinen Verkaufs -, Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen
gelten für alle unsere Angebote, Verträge sowie sonstige Leistungen.
Sie gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle
Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2.) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur
bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Im übrigen sind
entgegenstehende Geschäftsbedingungen uns gegenüber rechtsunwirksam, ohne
dass
es einen ausdrücklichen Widerspruchs unsererseits hiergegen bedarf.
Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3.) Unsere allgemeinen Verkaufs -, Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen werden mit Zugang
unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner rechtswirksam, spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder Leistung.
4.) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Vertragspartner an Dritte bedarf
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
 |
II. Angebote
1.) Unsere Angebote sind stets freibleibend und verpflichten nicht
zur Auftragsannahme. Bestellungen werden erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung verbindlich. Dasselbe gilt für sonstige
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und
Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, die nur Gültigkeit
erlangen mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.) Die in Prospekten, Anzeigen, allgemeinen Produktbeschreibungen, Preislisten und
elektronischen Medien enthaltenen Angaben sind nur so weit verbindlich, als unsere Angebote,
Auftragsbestätigungen und sonstige Vereinbarungen ausdrücklich auf sie Bezug nehmen.
Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe und Vorlieferungen sind nach
Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägigen technischen
Normen zulässig.
3.) Von uns angefertigte Kostenvorschläge, Zeichnungen oder Muster bleiben unser Eigentum,
genießen urheberrechtlichen Schutz und dürfen ohne unsere Zustimmung weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des
Auftrages sind entsprechende Arbeiten durch den Vertragspartner angemessen zu vergüten.
4.) Preise, Umfang der Lieferung und Liefertermin erhalten nur mit schriftlicher
Bestätigung unsererseits Gültigkeit. Alle in dem Bestätigungsschreiben nicht
enthaltenen früheren Abreden gelten als ungültig. Spätere Vereinbarungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits, wenn sie Gültigkeit
erlangen sollen.
5.) Wird unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich nach Zugang
durch den Vertragspartner widersprochen, so gilt der Auftrag als zu den in der
Auftragsbestätigung genannten Bedingungen erteilt.
 |
III. Preise
1.) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb
ausschließlich Verpackung, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Von uns bestätigte Preise sind verbindlich.
Änderungen infolge von nachträglich eingetretenen Kostenbewegungen bedürfen
der schriftlichen Einigung der Vertragsparteien. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib-
u. Rechenfehlern besteht für uns keine Verbindlichkeit.
3.) Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück,
soweit sie uns vom Vertragspartner in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
 |
IV. Lieferungen
1.) Lieferfristen oder Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden. Die verbindliche Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung eines
genauen Lieferdatums.
Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
unseren Betrieb verlassen hat.
2.) Liefer- u. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund solcher
Ereignisse, die für uns bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren, unsere
Lieferung jedoch wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. auch wenn sie bei unserem
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Derartige Umstände teilen wir dem Vertragspartner
unverzüglich mit.
3.) Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an, so ist der Vertragspartner nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von
unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten, soweit uns am Unterbleiben oder der Verspätung
der Lieferung nicht grobes Verschulden trifft.
4.) Soweit wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten
haben oder uns in Verzug befinden, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowarenwerts für jede vollendete
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes er vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
5.) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner
nicht unzumutbar sind. Bei Anfertigungsware sind Mehr- u. Minderlieferung bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
 |
V. Versand und Gefahrübergang
1.) Die Ware wird branchenüblich verpackt und auf Rechnung und Gefahr des Empfängers
versandt. Versandwege und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl
überlassen.
2.) Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb
verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Wird die Ware aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, so trägt der
Vertragspartner jede Gefahr bis zum Eingang der Ware in unserem Betrieb.
 |
VI. Zahlung
1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage
nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Rechnungen über
Beträge unter 50 € sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Bei
Bestellungen unter 75 € Nettowarenwert wird eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 15 € berechnet.
2.) Zahlungen haben innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den
Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur
Verfügung steht. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst mit Einlösung
als Erfüllung. Die Kosten für Skontierung und Einziehung gehen zu Lasten des
Vertragspartners.
3.) Wir sind auch bei anders lautender Zahlungsbestimmung durch den Vertragspartner berechtigt,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.) Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt,
die Lieferung von Vorauszahlungen oder von der Stellung ausreichender Sicherheiten
abhängig zu machen. Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten sind in einer von uns zu setzenden
angemessenen Frist zu erbringen; ansonsten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird insbesondere ein
Scheck nicht eingelöst oder stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder werden
uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir
Schecks angenommen haben oder etwaige Wechsel noch nicht fällig sind. Bei Zahlungsverzug
sind wir weiterhin berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag.
5.) Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Vertragspartner, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder durch uns anerkannt
werden.
6.) Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung,, sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3 % über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. Der Verzugsschaden ist nur dann niedriger anzusetzen, wenn der
Vertragspartner uns eine geringere Belastung nachweist.
 |
VII. Eigentumsvorbehalt
1.) Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit den
nachstehenden Erweiterungen. Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher
aus diesem Vertrag entstandenen und entstehenden Forderungen gegen den Vertragspartner
unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
unsere Saldoforderung.
2.) Verarbeitungen erfolgen für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen nicht
uns gehörenden Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Vertragspartner das
Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig,
dass der
Vertragspartner uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum einräumt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt.
3.) Der Vertragspartner darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und verarbeiten und dies auch
nur solange, als er nicht mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Darüber hinaus
ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns
übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller
nicht berechtigt.
4.) Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere
Arbeitnehmer weiterveräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an.
5.) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden
Waren oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes unserer
Vorbehaltsware.
6.) Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis
auf unseren Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige
Forderungen durch Abtretungen zu verfügen. Auf unser Verlagen hin ist er verpflichtet,
die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben. Von einer Pfändung oder sonstigen
Beeinträchtigungen unserer Sicherheit durch Dritte muss uns der Vertragspartner
unverzüglich benachrichtigen.
7.) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
8.) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der
Vertragspartner sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen
anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Vertragspartner. Kommt der
Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir jederzeit berechtigt,
dessen Lager zu besichtigen und die Vorbehaltsware in einer uns geeignet erscheinenden Form
auf Kosten des Vertragspartners sicherzustellen.
9.) Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
 |
VIII. Gewährleistung
1.) Die von uns gelieferten Waren sind vom Vertragspartner unverzüglich auf
Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand, auf Vollständigkeit und
Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Annahme und der
Lieferung oder Abnahme der Leistung bei ordnungsgemäßer Überprüfung
erkennbar sind, sind unverzüglich schriftlich spezifiziert zu rügen. Liegt eine
Mängelrüge nicht innerhalb von 8 Tagen ab Abnahme der Lieferung bei uns vor, gilt
die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht erkannt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung zu
rügen.
2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nur auf Basis der vom
Hersteller aufgeführten technischen Daten zu verwenden. Mängelrüge
kann nicht erhoben werden aufgrund natürlicher Abnutzung, ferner
nicht aufgrund von Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter und nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder
Dritte entstehen. Durch etwa vom Besteller oder Dritte unsachgemäß
vorgenommene Änderungen, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten oder
Nachbesserungen werden Mängelrügen ausgeschlossen.
3.) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Vertragspartner zunächst
nur das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Nur falls diese
fehlschlägt, hat er das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten. Bei Fremderzeugnissen sind wir im übrigen
berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber Hersteller
oder Vorlieferanten an den Vertragspartner abzutreten. Werden durch
uns oder den Hersteller bzw. Lieferanten des Fremderzeugnisses die
Mängel nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, die
Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
4.) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unseren
Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.
5.) Solange der Vertragspartner uns nicht Gelegenheit gibt, uns von
dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann
er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
6.) Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf
den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht
ausreichend spezifiziert erhoben worden sei
7.) Weitere
Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer IX. ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der
Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Unsere Haftung aus
dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich ebenfalls nach
Ziffer IX.
 |
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht 1. für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 2. für Schäden, die aus einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen, 3. im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, 4. bei
schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sowie 5. wenn wir eine
Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, die als verschuldensunabhängiges
Garantieversprechen zu werten ist, wobei in diesem Falle Mangelfolgeschäden nur dann zu
ersetzen sind, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung den Vertragspartner gerade auch gegen das
Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollte.
2.) Schadensersatzansprüche sind je Schadensereignis begrenzt auf
die Versicherungssumme unserer Haftpflichtversicherung, nämlich auf
2.556.459.- EUR pauschal für Personen- und/oder
Sachschäden, höchstens 1.533.875.- EUR für
die einzelne Person sowie 51.129,- EUR für Vermögensschäden.
 |
X. Hinweise
1.) Telefonische oder mündliche Angaben über unsere Waren werden nach bestem Wissen
und Gewissen abgegeben. Wir sind nach bestem Wissen bemüht, technische Ratschläge
für die Verwendung unserer bzw. von uns vertriebener Produkte zu geben. Diese Hinweise
und Ratschläge erfolgen kostenlos und stellen nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht
garantiert sind. Sie begründen keine Ansprüche gegen uns, insbesondere wird der
Vertragspartner nicht davon befreit, sich von der Eignung der durch uns gelieferten Ware
für seine Zwecke durch eigene Prüfung zu überzeugen.
2.) Technische Angaben z.B. über Maße, Gewichte und Leistungszahlen, Abbildungen
und Zeichnungen sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.) Wichtiger Hinweis bei Einsatz und Verwendung von
Klemmprofilschläuchen:
Sämtliche Schlauchtypen der Klemmprofilserie wurden als Absaugschläuche im
Unterdruckbereich entwickelt. Ausreichende Ventilatorenleistungen sind daher unbedingt zu
beachten. Sofern keine Einsatzerfahrung mit diesen Schläuchen insbesondere auch im
Überdruckbereich vorliegen, empfehlen wir unbedingt einen vorherigen Versuch oder die
Einholung einer technischen Beratung. Dies gilt auch besonders bei wechselseitigen Belastungen
(Bewegungen), hohen Temperaturen, Vibrationen, Abtrieb und chemischen Angriff. Dieses kann zu
extremen und kritischen Beanspruchungen führen.
 |
XI. Sonstiges, Gerichtsstand
1.) Sollten Regelungen dieser Allgemeinen Bestimmungen oder Bestimmungen in von uns
abgeschlossenen Verträgen oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise
rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das
gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke
enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach wirtschaftlichen
Kriterien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern
sie bei Vertragsabschluß oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung in ihn den
Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf
einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin etc.)
beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges
Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin etc) als vereinbart gelten. Soweit sich die
Unwirksamkeit aus der Nichteinhaltung einer etwa vorgeschriebenen Form ergeben sollte,
verpflichten sich die Vertragsparteien, am Abschluss eines entsprechenden Vertrages in
gehöriger Form mitzuwirken.
2.) Als Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis wird Herne vereinbart. Auf alle Verträge findet deutsches Recht
Anwendung, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Stand 07/07
 |
|